WHR ATOS GmbH

Qualität macht mobil
 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNG

1. Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten im Verhältnis zu Kunden, die entwe-der Verbraucher im Sinne von § 13 BGB (nachfolgend: Verbraucher) oder Unter-nehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend: Unternehmer) sind. Regelun-gen ohne weiteren Hinweis gelten für Ver-braucher und für Unternehmer (nachfol-gend: Kunde). Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen wird wider-sprochen, soweit diesen nicht ausdrücklich und schriftlich im Einzelfall zugestimmt wurde. Insbesondere stellt die vorbehaltlo-se Ausführung von Verträgen, auch in Kenntnis entgegenstehender oder abwei-chender Bedingungen, keine Zustimmung zu diesen dar; es gelten auch in diesem Fall ausschließlich die nachfolgenden Regelun-gen.

2. Zustandekommen des Vertrages
Sämtliche Angebote des Verkäufers sind unverbindlich und freibleibend. Ein wirk-samer Kaufvertrag kommt durch eine verbindliche Auftragsbestätigung der vom Kunden getätigten Bestellung zustande, spätestens aber mit vorbehaltloser Emp-fangnahme der Ware durch den Kunden.

3. Lieferbedingungen
(3.1) Die Lieferung der Ware erfolgt inner-halb der Bundesrepublik Deutschland ab Lager zuzüglich der Versandkosten, bei Frachtgut zuzüglich der Frachtkosten. Die Kosten richten sich grundsätzlich und soweit nichts anderes vereinbart ist nach dem Gewicht der Ware. Der Verkäufer ist davon abgesehen berechtigt, eine nach dem üblichen Kostenaufwand berechnete ange-messene Pauschale zu verlangen.
(3.2) Für Unternehmer gilt: Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Kunden an die von ihm im Rahmen der Bestellung angegebene Lieferanschrift. Sie geht spätes-tens mit der Aufgabe bei dem Zusteller oder Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden über. Dies gilt nicht für Ver-brauchsgüterkäufe; dort bleibt es bei der gesetzlichen Regelung. Die Auslieferung der Ware erfolgt grundsätzlich unversichert. Wird in Absprache mit dem Kunden eine Versand- oder Transportversicherung vereinbart, trägt der Kunde die damit ver-bundenen Kosten.
(3.3) Dem Verkäufer ist grundsätzlich gestattet, Teillieferungen vorzunehmen. Gegebenenfalls damit einhergehende Mehr-kosten trägt er aber selbst.
(3.4) Angaben zu Lieferfristen sind grund-sätzlich unverbindlich, es sei denn, es wurde ein fester Liefertermin ausdrücklich schriftlich zugesagt. Vereinbarte Lieferfris-ten verlängern sich um diejenigen Zeiträu-me, in denen die Auslieferung durch eine fehlerhafte oder unterlassene Mitwirkungs-handlung des Kunden verzögert wird oder in denen der Verkäufer aufgrund von unvorhersehbaren, nicht von ihm zu vertre-tenden Umständen zeitweilig an der Auslie-ferung gehindert ist, insbesondere im Falle von höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, Lieferengpässen bei Zulieferern, Naturkatastrophen oder politischen Unru-hen. Kommt es zu einer Lieferverzögerung, wird der Verkäufer den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten. Hat der Verkäu-fer die Verzögerung zu vertreten, so ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung berechtigt, von dem Kaufvertrag zurückzu-treten.
(3.5) Sollte der Verkäufer feststellen, dass die von ihm nach dem Vertragsinhalt zu liefernde Ware aus einem von ihm nicht zu vertretenden tatsächlichen oder rechtlichen Grund nicht mehr verfügbar ist, so ist er nach seiner Wahl berechtigt, dem Kunden eine nach Qualität und Preis gleichwertige Ware anzubieten oder von dem Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist seinerseits nach eigener Wahl zum Rücktritt berechtigt, soweit die von dem Verkäufer angebotene Ersatzlieferung nicht seinen Vorstellungen entspricht.

4. Preise und Zahlungsbedingungen
(4.1) Es gelten die offiziellen Lieferpreise des Verkäufers im Zeitpunkt des Bestell-eingangs.
(4.2) Soweit nicht anders ausgezeichnet, verstehen sich sämtliche gegenüber Ver-brauchern angegebenen Preise als Brutto-preise inklusive der gesetzlichen Mehrwert-steuer und exklusive etwaiger Versand-, Fracht- oder sonstiger Zusatzkosten. Ge-genüber gewerblichen Kunden verstehen sich sämtliche Preise abweichend hiervon grundsätzlich als Nettopreise, d. h. exklusi-ve der gesetzlichen Mehrwertsteuer und exklusive etwaiger Versand-, Fracht- oder sonstiger Zusatzkosten.
(4.3) Der Kauf erfolgt je nach Vereinbarung auf Rechnung, per Nachnahme, per Last-schrift oder gegen Vorkasse. Wird Kauf per Nachnahme vereinbart, so trägt der Kunde die Kosten der Nachnahme. Beim Kauf per Lastschrifteinzug hat der Kunde für ausrei-chende Kontodeckung zu sorgen, andern-falls haftet er für den eingetretenen Scha-den.
(4.4) Der Verkäufer behält sich in Einzel-fällen vor, unter Beachtung der einschlägi-gen datenschutzrechtlichen Bestimmungen Bonitätsauskünfte zur Person des Kunden einzuholen und die Zahlungsmöglichkeiten zur Absicherung seines Risikos auf eine bestimmte Zahlungsart zu beschränken. Dies gilt insbesondere für Bestellungen aus dem Ausland.
(4.5) Der Kaufpreis wird spätestens mit Lieferung der Ware und Rechnungsstellung fällig und ist, soweit sich aus der Rechnung nichts anderes ergibt, innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug auf das in der Rechnung benannte Konto zu überweisen.
(4.6) Der Kunde gerät spätestens mit Erhalt der ersten Mahnung in Verzug. Ungeachtet einer Mahnung des Verkäufers tritt, soweit der Kunde Unternehmer ist, Verzug auto-matisch mit dem Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ein. Für Verbraucher gilt dies ebenfalls, soweit sie auf diese Rechtsfolge bereits in der Rechnung ent-sprechend hingewiesen wurden. Im Ver-zugsfall ist der Verkäufer berechtigt, Ver-zugszinsen in gesetzlich vorgesehener Höhe zu verlangen, wobei die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vorbehal-ten bleibt.
(4.7) Ein Recht des Kunden zur Aufrech-nung oder ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur dann, wenn die von ihm gegenüber dem Verkäufer erhobene Forderung unstreitig, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
(4.8) Die rechtswirksame Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Verkäufer bedarf der vorherigen schriftli-chen Zustimmung des Verkäufers.

5. Eigentumsvorbehalt
(5.1) Soweit der Kunde Verbraucher ist, bleiben alle gelieferten Waren bis zur voll-ständigen Bezahlung des Kaufpreises Ei-gentum des Verkäufers.
(5.2) Ist der Kunde Unternehmer, so gelten die nachfolgenden Regelungen:
(5.2.1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesi-cherte Forderungen) behält sich der Ver-käufer das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(5.2.2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Si-cherheit übereignet werden. Der Kunde hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Er-öffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändun-gen) auf die uns gehörenden Waren erfol-gen.
(5.2.3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschrif-ten vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbe-halts heraus zu verlangen. Das Herausga-beverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälli-gen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Kunden zuvor erfolglos eine angemes-sene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(5.2.4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentums-vorbehalt stehenden Waren im ordnungs-gemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Best-immungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des Verkäufers entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermi-schung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentums-vorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forde-rungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Verkäufers gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Absatz 5.2.2 genann-ten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forde-rung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Absatz 6.3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Kunde dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Anga-ben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräu-ßerung und Verarbeitung der unter Eigen-tumsvorbehalt stehenden Waren zu wider-rufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, wird der Verkäufer auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

6. Gewährleistung
(6.1) Für Verbraucher gilt:
(6.1.1) Soweit die gelieferte Ware nicht den
a) subjektiven Anforderungen entspricht, d.h. nicht die zwischen dem Kunden und dem Verkäufer vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach dem ge-schlossenen Vertrag vorausgesetzte Ver-wendung eignet oder nicht mit dem verein-barten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, wie zB Montage- und Installa-tionsanleitungen, übergeben wird,
b) objektiven Anforderungen entspricht, d.h. sich nicht für die gewöhnliche Ver-wendung eignet, oder nicht eine Beschaf-fenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist oder die der Kunde erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und/oder der öffentlichen Äußerun-gen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Wer-bung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, oder nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, oder nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Instal-lationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Kunde erwarten kann, oder
c) Montageanforderungen entspricht (so-fern eine Montage durchzuführen ist),
so ist der Verkäufer zur Nacherfüllung verpflichtet.
(6.1.2) In Prospekten, Anzeigen und sons-tigen Angebotsunterlagen des Verkäufers enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von dem Verkäufer ausdrücklich als verbind-lich bezeichnet worden sind; insoweit stellen Abweichungen der gelieferten Ware auch keinen Mangel der objektiven Anforderungen der Ware im Sinne des vorstehenden Absatzes dar. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer mit dem Kunden ausdrücklich und gesondert eine Abwei-chung von den objektiven Anforderungen an die Ware vereinbart hat.
(6.1.3) Die Nacherfüllungspflicht trifft den Verkäufer nicht, wenn er aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.
(6.1.4) Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware (Nachlieferung). Dabei muss der Kunde dem Verkäufer die Ware zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung stellen. Ferner muss der Kunde dem Ver-käufer eine angemessene Frist zur Nacher-füllung gewähren. Der Kunde ist während der Nacherfüllung nicht berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Verkäufer die Nachbesserung zweimal vergeblich ver-sucht, so gilt diese als fehlgeschlagen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
(6.1.5) Der Kunde kann Schadensersatzan-sprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, weitergehende Scha-densersatzansprüche nach Maßgabe der folgenden Absätze geltend zu machen.
(6.1.6) Der Verkäufer haftet auch im Rah-men einer Beschaffenheits- und/oder Halt-barkeitsgarantie, sofern er eine solche bezüglich der gelieferten Ware abgegeben hat. Treten Schäden ein, die zwar darauf beruhen, dass die von dem Verkäufer garantierte Beschaffenheit oder Haltbarkeit fehlt und treten diese Schäden jedoch nicht unmittelbar an der von uns gelieferten Ware ein, so haftet der Verkäufer hierfür nur dann, wenn das Risiko eines solchen Scha-dens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie des Verkäufers umfasst ist.
(6.2) Für Unternehmer gilt:
(6.2.1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsach-gemäßer Montage/Installation oder mangel-hafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unbe-rührt bleiben die gesetzlichen Sondervor-schriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinba-rung, ein gleichwertiger Ausgleich verein-bart wurde.
(6.2.2) Grundlage der Mängelhaftung des Verkäufers ist vor allem die über die Be-schaffenheit und die vorausgesetzte Ver-wendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unse-rer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt ge-macht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetz-lichen Regelung zu beurteilen, ob ein Man-gel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
(6.2.3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Verkäufer eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt der Verkäufer insoweit keine Haftung.
(6.2.4) Der Verkäufer haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Ver-tragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Bei dem Verkauf von gebrauchter Ware sind die Rechte und Mängel des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat arglistig gehandelt. Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbei-tung bestimmten Waren hat eine Untersu-chung in jedem Fall unmittelbar vor dem Einbau oder der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersu-chung oder zu irgendeinem späteren Zeit-punkt ein Mangel, so ist dem Verkäufer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungs-gemäß angezeigten Mangel nach den gesetz-lichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verlet-zung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesonde-re keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Ein-baukosten").
(6.2.5) Der Kunde wird bei Auftreten eines Mangels alle erforderlichen und zumutba-ren Maßnahmen zur Feststellung, Eingren-zung und Dokumentation des Mangels einleiten und den Verkäufer entsprechend informieren.
(6.2.6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Verkäufer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Man-gels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Ist die von ihm gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kun-den unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6.2.7) Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zu-rückzubehalten.
(6.2.8) Der Kunde hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderli-che Zeit und Gelegenheit zu geben, insbe-sondere die beanstandete Ware zu Prü-fungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde dem Verkäu-fer die mangelhafte Sache auf sein Verlan-gen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfül-lung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der man-gelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn der Verkäufer ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
(6.2.9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendun-gen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzli-chen Regelung und diesen Geschäftsbedin-gungen, wenn tatsächlich ein Mangel vor-liegt. Andernfalls kann der Verkäufer vom Kunden die aus dem unberechtigten Man-gelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
(6.2.10) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von dem Verkäufer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwen-dungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Verkäufer unver-züglich, nach Möglichkeit vorher, zu be-nachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Verkäufer berech-tigt wären, eine entsprechende Nacherfül-lung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(6.2.11) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(6.2.12) Ansprüche des Kunden auf Scha-densersatz bzw. Ersatz vergeblicher Auf-wendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(6.2.13) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjäh-rungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, be-ginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
(6.2.14) Die vorstehenden Verjährungsfris-ten des Kaufrechts gelten auch für vertrag-liche und außervertragliche Schadensersatz-ansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 7 Abs. 2 S. 1 und S. 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzli-chen Verjährungsfristen.

7. Sonstige Haftung
(7.1) Soweit sich aus diesen Geschäftsbe-dingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflich-ten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(7.2) Auf Schadensersatz haftet der Ver-käufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäu-fer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbe-schränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtver-letzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflich-tung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haf-tung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintre-tenden Schadens begrenzt.
(7.3) Die sich aus Absatz 7.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch ge-genüber Dritten sowie bei Pflichtverletzun-gen durch Personen (auch zu ihren Guns-ten), deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernom-men wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7.4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechts-folgen.
(7.5) Falls der Verkäufer einen Verlust von Daten des Kunden zu vertreten hat, haftet er nur für solche Schäden, die trotz einer regelmäßigen und angesichts der Art der Daten, des Verlustrisikos und der drohen-den Folgen eines Datenverlusts angemesse-nen Datensicherung eingetreten wären.

8. Rechte Dritter
(8.1) Sollte ein Dritter dem Kunden die Verletzung von Immaterialgüterrechten hinsichtlich der gelieferten Ware vorwerfen, so ist der Kunde zur sofortigen Mitteilung an den Verkäufer verpflichtet.
(8.2) Ist die gelieferte Ware nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gebaut worden, so hat der Kunde den Verkäufer von allen Forderungen, Verbindlichkeiten, Belastungen und Kosten freizustellen, die aufgrund von Verletzungen von Rechten Dritter, insbesondere Immaterialgüterrech-ten (Urheberrechten, Patenten, Gebrauchs-mustern oder Warenzeichen etc.) durch die Verwendung der Entwürfe und Anweisun-gen des Kunden von Dritten erhoben wer-den.

9. Datenschutz
Die durch den Verkäufer für die Geschäfts-abwicklung von dem Kunden erhobenen Daten werden zum Zwecke der Abwicklung der Bestellung nach Maßgabe der daten-schutzrechtlichen Bestimmungen erhoben, verarbeitet und genutzt. Auf eine Verwen-dung der Kundendaten gemäß Ziffer 4.4 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird an dieser Stelle nochmals gesondert hingewiesen.

10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Streitbeilegung
(10.1) Auf sämtliche Rechtsverhältnisse, die von diesen allgemeinen Geschäftsbe-dingungen erfasst werden, findet aus-schließlich deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1988 (UN-Kaufrecht, CISG) ist ausgeschlossen.
(10.2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentli-chen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, München.
(10.3) Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitschlichtungs-verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzu-nehmen.

11. Salvatorische Klausel
(11.1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon der Bestand und die Gültigkeit des Rechtsverhältnisses und der übrigen Bestimmungen vorliegender allgemeiner Geschäftsbedingungen grund-sätzlich nicht berührt. Gleiches gilt für anderweitige einzelne vertragliche Bestim-mungen.
(11.2) Für vorgenannte Fälle verpflichten sich die Parteien, anstelle jeder einzelnen unwirksamen Regelung solche zu vereinba-ren, die, sofern rechtlich möglich, den mit den unwirksamen Regelungen verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichti-gung der im bestehenden Rechtsverhältnis zum Ausdruck gekommenen Interessen am nächsten kommt. Nur sofern eine Anpas-sung rechtlich nicht möglich ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: August 2022